Allgemeines

 

Bei Rückfragen zu Ihrem persönlichen Anliegen

und den Behandlungsmöglichkeiten nehmen Sie bitte Kontakt zu mir auf,

ich berate Sie gerne unverbindlich zu den Möglichkeiten!

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Aufwendige Anträge bei Ihrer Krankenkasse und lange Wartezeiten entfallen,

da die Leistungen in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

 

Wenn Sie die Behandlungskosten als "außergewöhnliche Belastung"

in Ihrer Steuererklärung geltend machen möchten, 

klären Sie bitte VOR Aufnahme der Behandlung/Therapie

die Voraussetzungen mit Ihrem zuständigen Finanzamt.

(Weitere Informationen hierzu auch am Seitenende)

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Ausgaben im Bereich des beruflichen Coachings können

als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden!

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Die Praxis ist beim Gesundheitsamt Gummersbach registriert.

Eine Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der Zürich-Versicherung.

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Kurzfristige Terminvergaben sind bei freier Kapazität 

auch in den Abendstunden oder am Wochenende möglich! 

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Allgemeine Patienteninformation

(VOR der Behandlung):

Sollten Sie bereits in therapeutischer Behandlung wegen des gleichen Anliegens sein,

klären Sie bitte im Vorfeld mit Ihrem Behandler ab,

ob dieser einer parallelen Behandlung in meiner Praxis zustimmt.

 

Sollten Sie Medikamente einnehmen geben Sie dies bitte immer an.

 

Bitte lassen Sie vor einer Behandlung in meiner Praxis mögliche 

körperliche Ursachen ärztlich abklären!

 

Vermeiden Sie bitte mind. 4 Stunden vor dem Termin

den Konsum von koffeinhaltigen und alkoholischen Getränken,

da diese den Erfolg der Behandlung beeinflussen können.

 

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Allgemeine Patienteninformation

(NACH der Behandlung):

Gönnen Sie sich nach dem Praxistermin etwas Ruhe

und planen Sie keine längeren Autofahrten oder größeren Aktivitäten ein.

 

Meiden Sie nach Möglichkeit in den ersten 72 Std. nach der Behandlung

Gespräche über die Inhalte der Sitzung oder Ihr Behandlungsthema

und beschäftigen Sie sich möglichst auch nicht anderweitig mit den Themen/Inhalten.

 

Ihr Gehirn benötigt eine gewisse Zeit,

um die in Gang gesetzten mentalen Prozesse zu vollziehen

und in Ihr Verhaltensrepertoire zu intigrieren.

 

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Eine Behandlung in meiner Praxis ersetzt

keinen Besuch beim Arzt oder Heilpraktiker!

 

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Sie wohnen nicht in der Nähe und möchten das Praxisangebot nutzen?

Verbinden Sie doch Ihre Beratung/Behandlung

mit einem Kurzaufenthalt in einem nahe gelegenen Hotel!

 

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Die Inhalte der Behandlung unterliegen der Schweigepflicht,

ausgenommen hiervon sind Informationen,

die einen geplanten Suizidversuch oder eine geplante Straftat vermuten lassen.

 

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Steuerliche Absetzbarkeit der Leistungen

Textauszug des VFP (Verband freier Heilpraktiker für Psychotherapie)

 

Behandlungskosten bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie können

steuerrechtlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastungen sein.

 

Der Weg dahin ist jedoch nicht ganz einfach und muss im Grunde

schon vor Beginn der Behandlung beschritten werden!

Darauf weist unser Verbandsanwalt Dr. Frank Stebner hin:

„Maßgeblich für die steuerliche Anerkennung ist als gesetzliche Grundlage

§ 33 Einkommensteuergesetz (EStG). 

Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2. b) EStDV in der Fassung vom 25.07.2014 gilt:

„Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat

der Steuerpflichtige zu erbringen durch ein amtsärztliches Gutachten oder

eine ärztliche Bescheinigung des MDK für eine psychotherapeutische Behandlung.

 

Als Nachweis von Krankheitskosten einer psychotherapeutischen Behandlung wird

das amtsärztliche Gutachten im Voraus verlangt

(Schmidt – Loschelder, Einkommensteuergesetz, 33. Auflage München 2014, Rdnr. 34 zu § 33).

Heilpraktiker für Psychotherapie müssen deshalb ihren Patienten bereits

nach dem Erstgespräch und vor Beginn der Therapie empfehlen,

sich an das zuständige Gesundheitsamt zu wenden, um die erforderliche Bescheinigung

für das Finanzamt zu erhalten, falls die Geltendmachung außergewöhnlicher

Belastungen in Betracht kommt.

Hilfreich wird es für Patienten sein, wenn sie von ihrem Therapeuten zur Vorlage

beim Gesundheitsamt ein Attest erhalten, aus dem die Diagnose (evtl. auch Kurz-Anamnese)

und die geplante Behandlung mit dem Therapieziel hervorgeht.

 

Eine weitere Umfrage im Auftrag des VFP bei verschiedenen Gesundheitsämtern

hat eine unterschiedliche Verwaltungspraxis ergeben.

 

Teilweise wird obligatorisch eine persönliche Vorstellung

(aber keine Untersuchung) verlangt.

Teilweise werden Fälle nach Aktenlage entschieden.

Es steht also im Ermessen des zuständigen Gesundheitsamtes bzw. des Amtsarztes,

wie örtlich „amtsärztliches Gutachten“ nach § 64 Abs. 1 Nr. 2. b) EStDV ausgelegt wird.“